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# Anlage 2 ServicefahrerAusbV — (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/ zur Servicefahrerin - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 893 - 894)

1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,

- 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 1.4 Umweltschutz,

- 3.1 Leistungsangebot, Lernziele a bis c,

- 4.1 Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,

zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 2.1 Arbeitsplanung, Lernziele a und b,

- 2.2 Informations- und Kommunikationstechniken,

- 3.2 Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,

- 4.2 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,

- 6.1 Tourenplanung

zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 3.3 Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

- 5. Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,

- 6.2 Be- und Entladen von Fahrzeugen

zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 2.1 Arbeitsplanung, Lernziel c,

- 3.1 Leistungsangebot, Lernziel d,

- 3.2 Leistungserbringung, Lernziele d bis f,

- 4.1 Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,

- 4.2 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,

- 4.3 Verkaufsförderung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

- 3.2 Leistungserbringung, Lernziel h,

fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,

- 3.2 Leistungserbringung, Lernziel g,

- 3.3 Qualitätssicherung, Lernziel c,

- 7.1 Nachbereitung,

- 7.2 Zahlungsvorgänge

zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 5. Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,

- 6.3 Transport

zu vermitteln.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 ServicefahrerAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ServicefahrerAusbV/anlage-2

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