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§ 10 ServiceTPrV — Gleichstellung anderer Prüfungszeugnisse

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

Historische Fassung: Stand 25.12.2019 bis 30.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Prüfungszeugnisse von Weiterbildungsstätten über das Bestehen der Prüfung zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker/ zur Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin nach dem Branchenmodell des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes aus der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1998 sind den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.