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§ 2 SektionsV (Brandenburg)

Sektionsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes wird auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen.