# § 37 SektVO 2016 — Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Sektorenverordnung  
Stand: 24.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auftragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen.

(2) Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach den Vorgaben der Spalte 15 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer des Systems an.

(3) Bekanntmachungen über Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern oder die Beendigung des Systems, erfolgen nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

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Zitiervorschlag: § 37 SektVO 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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