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# § 4 SekG 2017 — Sekundierende Einrichtungen

Sekundierungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als sekundierende Einrichtungen können auftreten:

- 1. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium;

- 2. ein Dritter mit Erlaubnis eines Bundesministeriums.

(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts. Für den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2 als sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Entscheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekundierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches dem Dritten die Erlaubnis erteilt hat. Der Dritte wird selbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist nicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundesministeriums.

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Zitiervorschlag: § 4 SekG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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