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§ 12 SekG — Übergangsvorschrift

Sekundierungsgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Auf Sekundierungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, ist das Sekundierungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.