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# § 9 Sek I-V (Brandenburg) — Schulwechsel

Sekundarstufe I-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Schulwechsel erfolgt auf Antrag der Eltern zu Beginn eines Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. § 45 Absatz 4 bis 6 bleiben unberührt. Ein Schulwechsel ist nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität der aufnehmenden Schule möglich.

(2) Ein Schulwechsel von einer Oberschule oder einer Gesamtschule an ein Gymnasium ist in der Regel bis zu Beginn der Jahrgangsstufe 9 zulässig und setzt die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife voraus. Die Schülerin oder der Schüler ist geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Im Falle einer Übernachfrage koordiniert das jeweilige staatliche Schulamt die Herstellung des Einvernehmens zur Verteilung der Schülerinnen und Schüler. Auswahlentscheidungen erfolgen entsprechend § 53 des Brandenburgischen Schulgesetzes auf der Grundlage des letzten Zeugnisses und eines Gespräches mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler. Dabei sind die Fremdsprachenfolge und die bisherige Schullaufbahn zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 9 Sek I-V (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/9

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