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§ 6 Sek I-V (Brandenburg) — Antrag auf Aufnahme

Sekundarstufe I-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eltern wählen durch einen Antrag unter Angabe eines Erst- und Zweitwunsches die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, an denen ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll. Der Erstwunsch der Eltern ist gegenüber dem Zweitwunsch anderer Eltern nicht vorrangig zu berücksichtigen. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die den Antrag auf eine mögliche Aufnahme prüfen sollen.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem der Antrag abzugeben ist. Dem Antrag sind die Kopie des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 sowie gegebenenfalls alle Unterlagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von besonderen Härtefällen und besonderen Gründen beizulegen.

(3) Wird für Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern die Aufnahme an einer Schule in die Jahrgangsstufe 7 beantragt, sind sie Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes im Land Brandenburg schulpflichtig sind, im Aufnahmeverfahren gleichgestellt, wenn

sie ihren Wohnungswechsel bis zum Beginn des kommenden Schuljahres in das Land Brandenburg glaubhaft gemacht haben und

sie bereits seit der Jahrgangsstufe 5 eine Schule einer Schulform der Sekundarstufe I besuchen. Es gelten die Regelungen für die Aufnahme in den jeweiligen Bildungsgang. Verspätete Anträge, die vor dem Versand der Aufnahmebescheide eingehen, sind in das laufende Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Nach Versendung der Aufnahmebescheide erfolgt die Berücksichtigung der Anmeldung im Rahmen freier Kapazitäten.

(4) Schülerinnen und Schüler an einem Schulzentrum verbleiben beim Wechsel in die Sekundarstufe I an dieser Schule, wenn die Eltern es wünschen. Das Schulverhältnis wird fortgeführt.