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# § 56 Sek I-V (Brandenburg) — Versetzen, Wiederholen im integrativen System

Sekundarstufe I-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Soweit Fächer in E-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung auf der Grundlage der gemäß § 55 Absatz 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines G-Kurses umgerechneten Leistungen.

(2) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt § 53 Absatz 2.

(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß § 51 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 erfüllt.

(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Absatz 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Sofern in der zu wiederholenden Jahrgangsstufe bildungsgangbezogene Klassen gebildet sind, erfolgt die Wiederholung in der EBR-Klasse.

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Zitiervorschlag: § 56 Sek I-V (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/56

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