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# § 50 Sek I-V (Brandenburg) — Auswahlverfahren

Sekundarstufe I-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 02.08.2026 bis 21.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Oberschule, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der durch den Erstwunsch benannten Schulen berücksichtigt zunächst besondere Härtefälle gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die verbleibenden Plätze werden nach der Nähe der Wohnung zur Schule vergeben. Die Nähe der Wohnung zur Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter dem Gesichtspunkt der Schulwegzeit oder der Entfernung bestimmt.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unabhängig von der Nähe der Wohnung zur Schule vorrangig aufgenommen werden, wenn eine Aufnahme nach der Nähe der Wohnung zur Schule nicht erfolgen kann und dadurch persönliche, pädagogische oder öffentliche Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden (besondere Gründe). Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn

die individuellen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers dem Profil der Schule gemäß § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes in besonderem Maße entsprechen und deshalb eine vergleichbare Förderung der Fähigkeiten und Neigungen an einer anderen Schule nicht zu erwarten ist,

die Schülerinnen und Schüler in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umziehen oder

durch die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in der Jahrgangsstufe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen hergestellt werden soll.

Ein besonderer Grund kann im Ausnahmefall auch dann vorliegen, wenn Geschwister bereits die gewünschte Schule besuchen und begründet dargelegt werden kann, dass der Besuch einer anderen Schule erhebliche Nachteile zur Folge hat. Schulische Leistungen gelten nicht als besondere Gründe. Es dürfen nur bis zu 50 Prozent der im Rahmen der Aufnahmekapazität zur Verfügung stehenden Plätze für Schülerinnen und Schüler, die besondere Gründe nachweisen, vergeben werden.

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Zitiervorschlag: § 50 Sek I-V (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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