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§ 45 Sek I-V (Brandenburg) — Versetzungsbestimmungen

Sekundarstufe I-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.

(2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschlüsse wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache und einem naturwissenschaftlichen Fach (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).

(3) Versetzt wird, wer

in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in den Fächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(4) Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen hat eine Schülerin oder ein Schüler das Gymnasium zu verlassen. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen. Sofern die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist, erfolgt die Zuweisung an eine Oberschule oder eine Gesamtschule durch das zuständige staatliche Schulamt. Dabei ist dem Wunsch der Eltern auf Aufnahme in eine bestimmte Schule zu entsprechen, wenn die Aufnahme an der betreffenden Schule möglich ist.

(5) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, kann auf Antrag der Eltern die Jahrgangsstufe wiederholen oder hat das Gymnasium zu verlassen. Die Klassenkonferenz kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium zulassen, wenn von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Umstände, insbesondere eine länger anhaltende Krankheit, vorliegen und die Lernbereitschaft und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.

(6) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 5 das Gymnasium verlassen, wiederholen die Jahrgangsstufe 7 an einer Gesamtschule oder Oberschule oder werden abweichend von den Bestimmungen des § 15 Absatz 3 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule und auf Antrag der Eltern in die Jahrgangsstufe 8 einer Gesamtschule oder Oberschule aufgenommen. Das staatliche Schulamt koordiniert die Aufnahme unter Berücksichtigung des Elternwunsches und der zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten. § 7 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.