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# § 35 Sek I-V (Brandenburg) — Leistungsbewertung

Sekundarstufe I-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 02.08.2026 bis 21.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Leistungsbewertung gilt § 13. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Noten auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis durch Punkte gemäß Anlage 2 ergänzt. Die Konferenz der Lehrkräfte legt fest, ob die Vergabe von Punkten nur auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis erfolgt oder ob bereits die schriftlichen Arbeiten neben der Note mit Punkten bewertet werden. Die Leistungen in Erweiterungskursen werden auf einer Skala von 15 bis 0 Punkten, die Leistungen in Grundkursen von 12 bis 0 Punkten gemessen. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.

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Zitiervorschlag: § 35 Sek I-V (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/35?asof=2026-08-02

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