(1) Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, unzulässiger Methoden oder mithilfe Dritter zu beeinflussen.
(2) Wird ein Täuschungsversuch festgestellt, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende unverzüglich, ob die Prüfung fortgesetzt werden darf.
(3) Ist der Täuschungsversuch von geringer Bedeutung oder eindeutig zu begrenzen, so wird dieser Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Liegt ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs vor oder ist die unter Täuschung erbrachte Leistung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler die Regeln der Leistungserbringung in weitgehendem Maße zu ihren oder seinen Gunsten verändert hat und darüber hinaus ein der eingetretenen Verletzung der Chancengleichheit entsprechendes, hohes Maß an Täuschungsenergie vorliegt.
(4) Wird erst nach Abschluss der Prüfung ein Täuschungsversuch oder eine Täuschung festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und die Abschlussnote entsprechend zu ändern. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.
(5) Wer eine schriftliche oder mündliche Prüfung so schwerwiegend stört, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die ordnungsgemäße Prüfung anderer gefährdet ist, kann von dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Diese Prüfung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss.
(7) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.