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# § 10 SeilbV (Bayern) — Weiterführungsgenehmigung

Seilbahnverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Weiterführung des Baus oder Betriebs einer Seilbahn (Art. 23 BayESG) hat zu enthalten

1. den Hinweis auf den Erwerb der Seilbahn;

2. den Hinweis auf die Bau- und Betriebsgenehmigung, die Genehmigung der technischen Planung und die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs;

3. die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens, für das die Weiterführung beantragt wird, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort der Unternehmer, bei juristischen Personen Geburtstag und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, den Gesellschaftsvertrag einschließlich Satzung und einen Auszug aus dem Handelsregister;

4. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (§ 8, Art. 21 BayESG).

(2) Antrag und Unterlagen nach Abs. 1 sind in zweifacher Fertigung vorzulegen; die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichendes bestimmen. Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag mit Genehmigungsstempel zurückgegeben.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers die Vorlage von Auszügen aus den Bundeszentralregistern verlangen oder deren Übersendung dort selbst beantragen.

(4) Im Fall der Überlassung der wirtschaftlichen Nutzung einer Seilbahn (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayESG) sowie der Weiterführung durch Erben oder sonst durch letztwillige Verfügung Berechtigte oder durch Insolvenzverwalter (Art. 24 BayESG) gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 SeilbV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeilbV/10

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