# § 1 SeilbDGGebV — Gebühren

Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 1 SeilbDGGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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