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# § 4 SeilbDG — Bußgeldvorschriften

Seilbahndurchführungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1; L 266 vom 30.9.2016, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems erstellt,

- 2. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,

- 3. entgegen Artikel 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 13 Absatz 8 eine Unterlage, eine Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält,

- 4. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass Konformität gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist,

- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt,

- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht,

- 7. entgegen Artikel 11 Absatz 6 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich ist oder auf dem neuesten Stand gehalten wird,

- 8. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 3, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist,

- 9. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,

- 10. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 11. entgegen Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3, oder entgegen Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,

- 12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,

- 13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage erstellt hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,

- 14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt,

- 15. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet,

- 16. entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen,

- 17. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 18. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt,

- 19. entgegen Artikel 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 20. entgegen Artikel 21 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt oder

- 21. einer vollziehbaren Anordnung nach

  - a) Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 oder

  - b) Artikel 43

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 8, 9, 12 bis 18, 20 und 21 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 4 SeilbDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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