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# § 2 SeilbDG — Marktüberwachung

Seilbahndurchführungsgesetz  
Stand: 04.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Marktüberwachung sind die §§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden leiten Mitteilungen zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 2 sowie Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/424 über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu. Diese Mitteilungen sind zugleich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuzuleiten.

(3) Wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 1 sowie Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/424 von der Europäischen Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet, leitet sie diese Mitteilungen an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter.

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Zitiervorschlag: § 2 SeilbDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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