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# § 4 SeilMstrV — Arbeitsprobe

Seilermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Austreiben oder Anscheren von Litzen und Schlagen von Seilen,

- 2. Anfertigen eines verlöteten oder verschweißten Drahtseilendes in Litzenspiralseilkonstruktion,

- 3. Prüfen der Bruchfestigkeit von Seilen verschiedener Abmessungen nach Norm,

- 4. Anfertigen eines Kauschenspleißes an einem Draht- oder Kunststoffseil von mindestens 18 Millimeter Durchmesser,

- 5. Ausführen eines Schlaufenspleißes an einem Sicherheitsseil nach Norm,

- 6. Anfertigen einer Preßverbindung an einem Drahtseil mit Stahlseele von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,

- 7. Anfertigen eines flämischen Auges mit Stahlhülsenverpressung nach Norm,

- 8. Anfertigen eines Langspleißes in ein drei- oder vierschäftiges Hanfseil oder einer Grummetschlinge in Kabelschlag von jeweils mindestens 24 Millimeter Durchmesser,

- 9. Anfertigen eines Langspleißes und eines verjüngten Schlaufenspleißes in ein Drahtseil von mindestens 10 Millimeter Durchmesser,

- 10. Filieren und Herstellen eines Netzes nach Norm,

- 11. Anfertigen einer endlosen Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang,

- 12. Anfertigen eines vergossenen Kegels an einem blanken Drahtseil von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,

- 13. Anfertigen von zehn verschiedenen Knoten.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 SeilMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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