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# § 1 SeilMstrV — Berufsbild

Seilermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Herstellung, Konfektionierung und Instandhaltung von Seilen, insbesondere von Drahtseilen sowie Faser- und Stahltrossen,

- 2. Herstellung und Instandhaltung von Netzen, insbesondere von Stahl-, Kunstfaser- und Werkstoffverbundnetzen,

- 3. Herstellung und Verarbeitung von Hebebändern und Rundschlingen,

- 4. Konfektionierung von Ketten.

(2) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Seile, Ketten, Netze, Hebebänder und Rundschlingen,

- 2. Kenntnisse der Netzarten sowie von Schutz- und Fangvorrichtungen und deren Verwendung,

- 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werks- und Hilfsstoffe,

- 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie deren Einsatzmöglichkeiten,

- 5. Kenntnisse der Festigkeiten und Dehnungseigenschaften sowie des Prüfens von Seilen, Hebebändern, Rundschlingen und Ketten,

- 6. Kenntnisse des Verseilens und Flechtens sowie der Knoten,

- 7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 8. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,

- 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der Lauflängenbezeichnungen, des Brandschutzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

- 10. Kenntnisse im Hecheln und Spinnen,

- 11. Messen und Zeichnen,

- 12. Berechnen von Litzen-, Seil- und Bandquerschnitten,

- 13. Auswählen der Werkstoffe sowie Festlegen der Konstruktion, Schlaglänge oder Geflechtsdichte,

- 14. Zwirnen, Spulen und Flechten,

- 15. Bestimmen von Wechselrädern,

- 16. Anscheren und Austreiben von Litzen und Schlagen von Seilen, insbesondere unter Einsatz stationärer Maschinen,

- 17. Konfektionieren von Seilen, insbesondere Ablängen, Spleißen, Pressen, Vergießen, Verlöten und Verschweißen von Seilenden,

- 18. Beurteilen der Ablegereife von Seilen, Hebebändern, Rundschlingen und Ketten,

- 19. Berechnen, Knoten und Filieren von Netzen,

- 20. Zuschneiden, Versetzen, Zusammensetzen und Ansetzen, Anschlagen, Einstellen, Verstärken, Verknoten der Endmaschen sowie Ausrüsten von Netzen,

- 21. Zusammenbauen von Schutz- und Fangnetzvorrichtungen,

- 22. Ausführen von Takel- und Bordarbeiten sowie von Seil- und Netzmontagen,

- 23. Pflegen und Instandhalten von Seilen, Ketten, Netzen, Hebebändern und Rundschlingen sowie von Seil- und Netzbauwerken,

- 24. Lagern und Entsorgen von Seilen, Ketten, Netzen, Hebebändern und Rundschlingen sowie von Zubehör,

- 25. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 SeilMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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