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# § 4 SeilAusbV 2008 — Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Seiler-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

- 2. Herstellen von Seilen,

- 3. Herstellen und Konfektionieren von Netzen,

- 4. Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln,

- 5. Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen,

- 6. Durchführen von Messungen und Prüfungen,

- 7. Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten;

Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:

- 1. Seilherstellung,

- 2. Seilkonfektion,

- 3. Netzkonfektion;

Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 6. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 7. Kundenorientierung,

- 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 SeilAusbV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/4

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