nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 SegelmMstrV — Arbeitsprobe

Segelmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Anfertigen eines Bezuges nach vorgegebenen Maßen, genäht oder geschweißt,

- 2. Anfertigen einer Schotecke mit Laegelstecken und Einsetzen der Laegelkausch,

- 3. Anfertigen einer Ecke mit Halsenspleiß,

- 4. Anfertigen einer Kopfecke mit Drahtspleiß, Einnähen des Auges und Einsetzen der Spitzkausch,

- 5. Anfertigen eines Reffs im Segel eines Schiffes älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,

- 6. Aufreißen eines Head- oder Triradial-Spinnakers,

- 7. Anfertigen eines Treibankeraufrisses,

- 8. Anfertigen eines Aufrisses eines Groß- und Vorsegels in verschiedenen Schnittformen,

- 9. Anfertigen von Draht- und Tauspleißen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

---

Zitiervorschlag: § 4 SegelmMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmMstrV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
