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# § 3 SegelmMstrV — Meisterprüfungsarbeit

Segelmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

- 1. ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig zum Anschlagen,

- 2. eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,

- 3. ein Sprayhood, fertig zum Montieren,

- 4. ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spannseilen,

- 5. eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,

- 6. ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 3 SegelmMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmMstrV/3

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