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# § 1 SegelmMstrV — Berufsbild

Segelmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Planung, Entwurf, Fertigung, Montage, Instandsetzung und Änderung von Segeln, Bezügen, Zelten, Planen, Markisen, Verdecken sowie der dazugehörigen Gestänge,

- 2. Be- und Verarbeitung von Tauwerk, Drahtseilen und Seilen aus Verbundwerkstoffen einschließlich der Zubehörteile, Aufriggen von Masten,

- 3. Montage von Vor- und Großsegel-Reffanlagen, Herstellung und Umrüstung von Großbäumen und Masten.

(2) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Segel-, Takelungs- und Zeltarten,

- 2. Kenntnisse der Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,

- 3. Kenntnisse der verschiedenen Natur- und Chemiefasern,

- 4. Kenntnisse der Veredelungsverfahren von Geweben,

- 5. Kenntnisse der Gütebestimmungen,

- 6. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und -geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,

- 8. Kenntnisse der Planung und der Herstellungstechniken der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,

- 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und Normen,

- 11. Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Einstellung und Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

- 12. Bestimmen der Gewebekonstruktionen nach Bindung, Fadendichte und Garnnummern,

- 13. Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,

- 14. Anfertigen von Aufrissen zu Spezialsegeln, zu Treibankern und zu Groß- und Vorsegeln in verschiedenen Schnittformen,

- 15. Anschlagen von Segeln,

- 16. Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe,

- 17. Schneiden von Hand und mit Maschine,

- 18. Nähen von Hand und mit Maschine,

- 19. Bearbeiten von Textilien, Kunst- und sonstigen Werkstoffen, insbesondere durch Stanzen, Bohren und Lochen,

- 20. Anfertigen von Reffs in Segeln für Schiffe älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,

- 21. Ausführen von Instandhaltungsarbeiten an Segeln, Zelten und Planen,

- 22. Knoten, Spleißen und Takeln von Tauwerk und Drahtseilen sowie Montieren von Beschlägen,

- 23. Anbringen von Markisen und Planen,

- 24. Aufbauen von Zelten,

- 25. Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, insbesondere Einstellen von Nähmaschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 SegelmMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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