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# Anlage SegelmAusbV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat	19.–36. Monat
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1	Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)	a)Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheidenb)Takelungsarten unterscheidenc)Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheidend)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwendenf)Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen	8	
g)Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigenh)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten		6
2	Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	a)Boote am Liegeplatz wenden und verholenb)Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführenc)mit Tauen und Segeln umgehend)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzene)erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifenf)Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden	4	
3	Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	a)Maße vor Ort nehmenb)Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen	6	
c)Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten		3
4	Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	a)Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzend)Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzene)Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzenf)Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten	9	
g)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigenh)Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen		4
5	Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)	a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand haltenc)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen	5	
d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen		3
6	Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)	a)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängenb)Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollierenc)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneidend)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen	8	
e)Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren		4
7	Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)	a)Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählenb)Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzenc)Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnend)Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und strakene)mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen		10
8	Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)	a)Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigenb)Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählenc)ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwendend)manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführene)maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführenf)Klebe- und Schweißverfahren anwenden	12	
g)Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringenh)Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen		8
9	Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)	a)Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringenb)Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringenc)Segellatten einführen, einstellen und sichernd)Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sicherne)Segel trimmen, Schotwinkel kontrollierenf)technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen		5
10	Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)	a)Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachtenb)Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten	5	
c)Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachtend)Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfene)Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführenf)Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmeng)Verschleißteile austauschen		6
11	Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)	a)Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen	2	
b)Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montierenc)Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegend)Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montierene)Funktionen prüfen		10
12	Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)	a)Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermittelnb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Reparaturarbeiten durchführen und dokumentierend)Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen	4	
e)Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörternf)Wartungsarbeiten durchführen		3
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat	19.–36. Monat
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1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	währendder gesamten Ausbildungzu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)	a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen	5	
f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentierenh)berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvorschriften und kommunales Baurecht, anwenden,		4
6	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)	a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachtenc)Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden	3	
d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen		3
7	Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)	a)Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragenc)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen	4	
d)Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzene)Kunden beratenf)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifeng)Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisenh)Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieteni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen		6
8	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)	a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen durchführenc)Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machend)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen	3	
e)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitrageng)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen		3
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Zitiervorschlag: Anlage SegelmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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