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§ 5 SeelotRevierV 1978

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.