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# § 4 SeelotG

Seelotsgesetz  
Stand: 01.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

- 1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,

- 2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen:

  - a) die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,

  - b) die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung,

  - c) die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,

  - d) die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung,

  - e) die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,

  - f) die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis,

  - g) die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,

- 3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung festzulegen,

- 4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,

- 5. das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.

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Zitiervorschlag: § 4 SeelotG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/4

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