§ 36 SeelotG

Seelotsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.