# § 35 SeelotG

Seelotsgesetz  
Stand: 01.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbesondere,

- 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;

- 2. die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

- 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrüderschaften zu vermitteln;

- 4. Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des Seelotswesens anfordert;

- 5. an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;

- 6. sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszugleichen;

- 7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind; und

- 8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter.

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Zitiervorschlag: § 35 SeelotG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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