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# § 29 SeelotG

Seelotsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sitz und die Verfassung der Lotsenbrüderschaft werden im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt.

(2) Die Satzung wird von den Mitgliedern durch mündliche oder schriftliche Erklärung beschlossen. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.

(3) Kommt eine genehmigungsfähige Satzung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde nach Ablauf einer von ihr gesetzten Frist eine vorläufige Satzung in Kraft setzen.

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Zitiervorschlag: § 29 SeelotG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/29

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