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§ 22 SeeLG

Seelotsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Seelotse hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.