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§ 1 SeeLG

Seelotsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.