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# § 9 SeelotAusbNOKIV — Zulassung zum Seelotsenanwärter

NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung lässt die Aufsichtsbehörde den Teilnehmer zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei der Lotsenbrüderschaft als Seelotsenanwärter zu, sofern im Zeitpunkt der Zulassung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nicht mehr erfüllt.

(2) Einem nach dieser Verordnung zugelassenen Seelotsenanwärter kann die Grundausbildung bei dieser Lotsenbrüderschaft nicht als Seefahrtzeit angerechnet werden, um die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes für die Bewerbung bei einer anderen Lotsenbrüderschaft zu erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 9 SeelotAusbNOKIV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/9

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