nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SeedCon-AÜVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung

NRW.SeedCon-Aufgabenübertragungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms NRW.SeedCon einschließlich der Verwaltung der zur Verfügung gestellten revolvierten Mittel zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Dies umfasst die

1. Antragsbearbeitung,

2. Bewilligung,

3. laufende Bestandsbetreuung und

4. bankübliche Abwicklung.

(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.