(1) Der NRW.BANK wird im Rahmen des Programms NRW.SeedBridge die Vergabe von nicht besicherten Wandeldarlehen im Direktgeschäft unter der Verwendung von revolvierten EFRE-Mitteln zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.
(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.