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# § 3 SeeVersNachwG — Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens

Seeversicherungsnachweisgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Absatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versicherungsbescheinigung) nachzuweisen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Angaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/20/EG ergeben. Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

(3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 3 SeeVersNachwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/3

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