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# § 8 SeeVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe in Häfen sowie an Liegeplätzen, Umschlagsstellen und sonstigen Umschlagsanlagen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes so besetzt und bemannt zu halten, daß sie jederzeit auslaufen können. Dies gilt nicht, wenn die Seeschiffe aufgelegt sind.

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Zitiervorschlag: § 8 SeeVerkSiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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