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§ 15 SeeVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.