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# § 10 SeeVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anstelle der Reeder oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3, 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck gefährdende Verzögerung möglich ist oder wenn den Reedern oder Ausrüstern die Erfüllung der Verpflichtung nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck gefährdende Verzögerung möglich ist. Außer in den Fällen des § 8 können die Schiffsführer auch dann verpflichtet werden, wenn sich ihr Seeschiff außerhalb deutscher Häfen oder der Bundeswasserstraßen befindet.

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Zitiervorschlag: § 10 SeeVerkSiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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