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§ 29 SeeUnterkunftsV 2019 — Ordnungswidrigkeiten

See-Unterkunftsverordnung

Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder
2.
entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von den Plänen abweicht.