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§ 24 SeeUnterkunftsV 2019 — Eingriffsraum

See-Unterkunftsverordnung

Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum über einen besonderen Eingriffsraum von mindestens 10 Quadratmetern Bodenfläche verfügen. Der Eingriffsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.