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§ 13 SeeUnterkunftsV 2019 — Leitungen

See-Unterkunftsverordnung

Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder Flüssigkeiten oder Leitungen, die unter einem so hohen inneren Überdruck stehen, dass sie bei einem Undichtwerden Leben oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder gefährden können, dürfen nicht in Unterkunftsräumen, ausgenommen in Küchen, verlegt sein.