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§ 22 SeeUmwVerhV — Ballastwasser-Austauschgebiete

See-Umweltverhaltensverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der Anlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation angrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer, das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung an.