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# § 17 SeeUmwVerhV — Mitführen von Dokumenten

See-Umweltverhaltensverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:

- 1. für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führen,

  - a) mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr: das IAFS-Zeugnis,

  - b) mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 und einer Länge von 24 Metern oder mehr: die IAFS-Erklärung,

- 2. für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, und die einen deutschen Hafen anlaufen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestätigung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss.

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Zitiervorschlag: § 17 SeeUmwVerhV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/17

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