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# § 11 SeeUmwVerhV — Aushänge zur Müllbehandlung

See-Umweltverhaltensverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anlage V Regel 10 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens über Aushänge zur Müllbehandlung gilt bei Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Personen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind, als erfüllt, wenn

- 1. sich an Bord ein aktuelles gemeinsames Merkblatt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und von Verbänden des Wassersports über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Verbandes befindet, das mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abgestimmt ist, und

- 2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor Antritt der Fahrt informiert worden sind.

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Zitiervorschlag: § 11 SeeUmwVerhV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/11

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