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# § 6 SeeUGDV — Beisitzerliste

Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Beisitzerliste muß enthalten:

- - Namen, Geburtstag und Wohnsitz des Beisitzers,

- - Angaben über Art und Dauer seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, gegebenenfalls auch den Arbeitgeber, sowie

- - im Einvernehmen mit dem Beisitzer auch Angaben über seine besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen.

Befähigungszeugnisse, Bestallungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse sind zu bezeichnen. Die Stelle, die den Beisitzer benannt hat, ist anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 6 SeeUGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUGDV/6

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