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# § 5 SeeUGDV — Personengruppen

Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen:

- - Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere,

- - See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer,

- - Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren,

- - erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind,

- - Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei,

- - Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,

- - Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,

- - Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

- - Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz),

- - Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,

- - Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen,

- - Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,

- - Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter,

- - Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben,

- - Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen.

(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen.

(3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 SeeUGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUGDV/5

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