nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 SeeUGDV — Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg

Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.