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# Regel 41 SeeStrO 1972 — Überprüfung der Einhaltung

Kollisionsverhütungsregeln  
Stand: 03.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- a) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.

- b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien[**] verantwortlich.

- c) Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien[**].

- d) Das Audit jeder Vertragspartei

  - (i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien[**] und

  - (ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien[**] durchgeführt.

** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).

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Zitiervorschlag: Regel 41 SeeStrO 1972

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrO%201972/regel-41

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