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Regel 32 SeeStrO 1972 — Begriffsbestimmungen

Kollisionsverhütungsregeln

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.
b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.
c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.