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Regel 31 SeeStrO 1972 — Wasserflugzeuge

Kollisionsverhütungsregeln

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Regel 31 Wasserflugzeuge
Kann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffektfahrzeug keine Lichter oder Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teils entsprechen, so muss es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung diesen so weit wie möglich vergleichbar sind.